Upskirting und ähnliche Verhaltensweisen
[Pages:13]Upskirting und ?hnliche Verhaltensweisen
Unbefugte fotografische oder filmische Aufnahmen unter der Oberbekleidung
Von Dr. Gloria Bergh?user, Erlangen*
Nachdem zwei M?nner auf einem Festival Fotografien unter Daran ankn?pfend wird mit dem Begriff des Upskirting die
ihrem Rock angefertigt hatten, k?mpfte die Britin Gina Mar- Herstellung einer solchen intimen Aufnahme unter dem Rock
tin f?r eine Gesetzes?nderung, nach der das sog. Upskirting einer Frau beschrieben, die im vorliegend interessierenden
unter Strafandrohung verboten ist. Mit Erfolg: Wer Genita- Kontext unbefugt ? und nicht zwingend, aber typischerweise
lien oder Ges?? einer anderen Person ohne deren Zustim- heimlich ? erfolgt.4 Im Anschluss er?ffnen moderne Kom-
mung unter ihrer Oberbekleidung fotografiert, dem drohen in munikationsformen M?glichkeiten, wie T?ter die so angefer-
England und Wales seit April dieses Jahres bis zu zwei Jahre tigten Aufnahmen (beispielsweise auf einer Internetplattform)
Freiheitsstrafe. Auch hierzulande fordern zwei Frauen, dass Dritten zug?nglich machen k?nnen.
entsprechendes Verhalten strafbar sein soll: Ihre Petition
Dabei dient das so definierte Upskirting ? in Abweichung
,,Verbietet #Upskirting in Deutschland!" st??t eine Diskussi- von seiner sexuell gepr?gten Verwendung in der Umgangs-
on dar?ber an, wie mit verschiedenen Formen des unbefug- sprache5 ? nicht zwingend dem Zweck der Luststeigerung.
ten ,,Spannens", Fotografierens oder Filmens und Zug?ng- Anders als im Fall voyeuristischer Verhaltensweisen im ei-
lichmachens der so hergestellten Aufnahmen an Dritte k?nf- gentlichen Sinne, bei denen sich ein Voyeur (umgangssprach-
tig umgegangen werden soll. Ein ?berblick ?ber die geltende lich ,,Spanner") durch das Betrachten sich entkleidender oder
Rechtslage in Deutschland macht mit der Thematik vertraut nackter Menschen oder durch das Beobachten sexueller
und legt ausgew?hlte Handlungsm?glichkeiten des Strafge- Handlungen sexuell erregt,6 kann das Upskirting einer Reihe
setzgebers offen.1
anderer Motivationen geschuldet sein, wie etwa dem Bestre-
ben, eine andere Person zu dem?tigen7. Soweit nachfolgend
I. Einf?hrung
gleichwohl der Begriff des Voyeurismus verwendet wird, um
1. Begriff und Relevanz des Upskirting
In Anlehnung an den Voyeurism (Offences) Act 20192 und die aktuelle Diskussion in Deutschland wird der Ausdruck Upskirt (engl. ,,up" f?r ,,nach oben" und ,,skirt" f?r ,,Rock") nachfolgend verwendet, um eine Fotografie oder Filmaufnahme von Genitalien oder Ges?? einer Frau zu beschreiben, die derart erstellt worden ist, dass einer Frau eine Kamera unter den Rock gehalten wurde. Dabei k?nnen die abgebildeten K?rperteile von Unterw?sche bedeckt oder nackt sein.3
einen Teilakt des Upskirting und anderer ?hnlicher Verhaltensweisen zu beschreiben, findet er also nur entsprechend ? auf den ?u?eren Vorgang des ,,Spannens", aber nicht zwingend auf die sexuelle Motivation bezogen ? Anwendung.
Indes kann in Ermangelung einer statistischen Erhebung, die sich speziell dem Upskirting widmen w?rde, aktuell noch schwerlich beziffert werden, wie viele Personen in Deutschland tats?chlich von entsprechenden Vorg?ngen betroffen sind, ebenso wenig wie in Ermangelung statistischer Daten ein fundiertes Profil von T?tern und Opfern gezeichnet wer-
den kann.8 Von Seiten des Polizeipr?sidiums M?nchen bei* Die Verf. ist Akademische R?tin a.Z. und Habilitandin am
Lehrstuhl f?r Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschafts- und
Medizinstrafrecht (Prof. Dr. Christian J?ger) an der Fried- Offences Act 2003 Section 67A (1) (b) (i), (2) (b) (i), infolge
rich-Alexander-Universit?t Erlangen-N?rnberg.
der ?nderung durch den Voyeurism (Offences) Act 2019
1 Hierzu bereits Bergh?user, Upskirting und Co.: Spannen (Fn. 2). Weitergehend BR-Drs. 443/19, S. 17: ,,Bereich der
und unbefugte Bildaufnahmen ? nicht nur unter Frauenr?- Genitalien, des Ges??es oder unmittelbar angrenzende Berei-
cken, Vortrag v. 10.8.2019, Zweites Symposium (,,Gender, che der Oberschenkel".
Macht und Recht") zu Musik, Recht und Geschichte im Mit- 4 Krit. zu einer verharmlosenden Wirkung des Begriffs die
telalterlichen Kriminalmuseum Rothenburg ob der Tauber; Initiatorin der Petition Hanna Seidel: ,,Es h?rt sich an wie ein
dazu u.a. Warkentin, FAZ v. 11.8.2019, abrufbar unter
Modetrend"; zitiert aus einem Interview mit Kolosowa, Zeit
Campus v. 26.7.2019, abrufbar unter
und-upskirting-immer-noch-in-der-grauzone-
16328332.html?fbclid=IwAR2pFN-
heimlich-fotografieren-rock-verbot-straftat (30.9.2019).
MMAZ8wHsWnte1HZZfM8zOZK3xkSCSEEWgu9wv0zXI 5 Vgl. Dalzell/Victor, Sex Slang, 2008, Stichwort ,,upskirt":
yHFAU3wWl4g (30.9.2019); Lorenz, Stuttgarter Zeitung v. ,,a type of voyeurism devoted to seeing what is beneath a
12.8.2019, S. 2, abrufbar unter
woman`s skirt (US, 1995)".
6 Stangl, Lexikon f?r Psychologie und P?dagogik, 2019,
musikgeschaeft-von-gleichberechtigung-weit-
Stichwort ,,Voyeurismus", abrufbar unter
entfernt.7484ea45-e596-4b6d-8219-
3f64b00a59c0.html?reduced=true (30.9.2019); L?w, N?rnber- (30.9.2019); vgl. auch Duden, Deutsches Universalw?rter-
ger Nachrichten v. 24./25.8.2019, S. 6.
buch, 8. Aufl. 2015, S. 1966 mit Stichwort ,,Voyeur".
2 Abrufbar unter
7 Vgl. Voyeurism (Offences) Act 2019 Section 2 (3) (b)
(30.9.2019).
(Fn. 2).
3 Zu den auf einem Upskirt abgebildeten K?rperteilen und 8 Vgl. BR-Drs. 443/19, S. 6. Englischen Presseberichten, die
deren m?glicher Bedeckung durch Unterw?sche vgl. Sexual nach Kriminalisierung einschl?giger Verhaltensweisen in
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spielsweise liest man (f?r dessen Zust?ndigkeitsbereich) von 2. ?hnliche Verhaltensweisen
,,wenigen Einzelf?llen", deren Zahl u.a. w?hrend des M?nchener Oktoberfestes leicht ansteige.9 Offen bleibt, inwieweit Berichte ?ber eine solch marginale polizeiliche Relevanz darin begr?ndet liegen, dass Betroffene den Vorgang des Upskirting oftmals nicht bemerken oder nicht anzeigen.10 Einschl?giges Bildmaterial, das im Internet ver?ffentlicht oder auf (aus anderen Gr?nden sichergestellten und durchgesehenen) Mobiltelefonen gefunden worden ist,11 l?sst jedenfalls solange nur eingeschr?nkt eine Schlussfolgerung auf die Fallzahlen des Upskirting zu, wie man einvernehmlich angefertigtes pornographisches Bildmaterial nicht von unbefugt erstellten Upskirts unterschieden hat. Dar?ber hinaus kann auf einzelne T?ter eine Vielzahl von Gesch?digten entfallen.12
W?hrend sich die aktuelle Diskussion bislang noch mehrheitlich auf das Upskirting fokussiert, existiert eine ganze Spannbreite ?hnlicher Verhaltensweisen, die schrittweise auch Eingang in die Debatte finden, angefangen mit dem sog. Downblousing, also dem (hier unbefugten) Herstellen einer Aufnahme von der weiblichen Brust, indem in den Ausschnitt einer Bluse fotografiert oder gefilmt wird.13 Gleicherma?en denkbar w?ren unbefugte Fotografien vom m?nnlichen Glied, das im weiten Beinkleid einer kurzgeschnittenen M?nnerhose beim Sitzen sichtbar wird.14 Damit ist klargestellt, dass erstens die Art der Oberbekleidung (i.S.v. ?ber der Unterw?sche getragenen Kleidung) variieren kann, unter der unbefugt Aufnahmen angefertigt werden, und dass zweitens auch M?nner von entsprechenden Verhaltensweisen betroffen
sein k?nnen, ohne dass man daf?r zwingend den Kilt tragen-
England und Wales durch den Voyeurism (Offences) Act den Schotten15 oder einen m?nnlichen Rocktr?ger bem?hen 2019 ver?ffentlicht worden sind, ist zu entnehmen, dass unter muss. Eine etwaige k?nftige Gesetzes?nderung w?re folge-
den dort betroffenen Opfern Kinder wie Senioren, mithin
nicht nur bestimmte Zielgruppen vertreten sein sollen; siehe
etwa Jacobson, The Guardian v. 12.4.2019, abrufbar unter
(30.9.2019); Utz, Augsburger Allgemeine v. 18.9.2014,
news/2019/apr/12/upskirting-law-comes-into-force-england- abrufbar unter
and-wales-cases-rise (30.9.2019). Eine erhebliche Fallrele-
vanz des Upskirting kann z.B. in Japan nachvollzogen wer- Rock-Fotos-keine-Straftat-Urteil-gegen-Ex-Buergermeister-
den, dazu etwa Johnston, The Japan Times v. 25.5.2014, aufgehoben-id31369717.html (30.9.2019), zum Fund von 99
abrufbar unter
einschl?gigen Fotografien und 27 Filmen auf einem Spei-
cherchip; VG M?nchen BeckRS 2009, 48325, zur sicher-
o-law-puts-upskirt-photography-focus/#.XV_5Nkfgp1s
heitsrechtlichen Anordnung nach einschl?gigen Ermittlungen
(30.9.2019).
in zw?lf F?llen im Zeitraum November 2003 bis Juni 2008;
9 Dazu und zitiert aus Gl?ckner, Augsburger Allgemeine v. ferner Spiegel-Online v. 21.8.2019, abrufbar unter
30.7.2019, abrufbar unter
hunderten-frauen-unter-die-roecke-gefilmt-haben-a-
Wie-zwei-Frauen-gegen-Spannerfotos-kaempfen-
1283053.html (30.9.2019), zur Festnahme eines Mannes in
id54975556.html (30.9.2019).
Madrid, der Upskirts von gesch?tzt 555 Opfern angefertigt
10 Auf den (m?glichen) Einfluss von Heimlichkeit des Up- und im Internet hochgeladen haben soll.
skirting und Anzeigeverhalten der Opfer hinweisend: ein 13 Vgl. Wersig/Steinl, Deutscher Juristinnenbund (djb), Stel-
Sprecher des Polizeipr?sidiums M?nchen (dazu Gl?ckner, lungnahme zur Strafbarkeit des ,,Upskirting" v. 11.7.2019,
Augsburger Allgemeine v. 30.7.2019, abrufbar unter
S. 1 mit Fn. 1, abrufbar unter
Wie-zwei-Frauen-gegen-Spannerfotos-kaempfen-
(30.9.2019); zur sexuell gepr?gten Verwendung in der Um-
id54975556.html [30.9.2019]), ebenso wie Anne-Katrin Wolf gangssprache siehe die Erl?uterung des Begriffs bei
von der Strafrechtskommission des Deutschen Juristinnen- Dalzell/Victor (Fn. 5), Stichwort ,,downblouse": ,,a type of
bundes (djb); zu letzterer Lang, FAZ v. 21.5.2019, abrufbar voyeurism devoted specifically to seeing a woman`s breasts
unter
looking down her blouse (US, 1994)".
14 Hierzu und zum Nachfolgenden bereits Bergh?user, zitiert
frauen-wollen-upskirting-strafbar-machen-16199079.html
bei L?w, N?rnberger Nachrichten v. 24./25.8.2019, S. 6.
(30.9.2019).
15 Von der Zuschrift eines Mannes, der im Schottenrock Op-
11 Zum Fund solchen Bildmaterials Lang, FAZ v. 21.5.2019, fer von Upskirting wurde, berichtet die Initiatorin Seidel im
abrufbar unter
Interview mit Kolosowa, Zeit Campus v. 26.7.2019, abrufbar
unter
frauen-wollen-upskirting-strafbar-machen-16199079.html
(30.9.2019).
heimlich-fotografieren-rock-verbot-straftat (30.9.2019); von
12 Vgl. K?pper, Augsburger Allgemeine v. 12.3.2014, abruf- ,,M?nner[n] in schottischen Kilts" schreibt Gl?ckner, Augs-
bar unter
burger Allgemeine v. 30.7.2019, abrufbar unter
allgemeine.de/bayern/Buergermeister-verurteilt-Er-
Wie-zwei-Frauen-gegen-Spannerfotos-kaempfen-
fotografierte-Frauen-unter-den-Rock-id29167787.html
id54975556.html (30.9.2019).
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richtig einer geschlechtsneutralen Bezeichnung von Tat, T?tern und Opfern verpflichtet.16
3. Rechtspolitische Bestrebungen
Auf eine solche Gesetzes?nderung dr?ngen gegenw?rtig (bzw. dr?ngten in der j?ngsten Vergangenheit) verschiedene Petitionen von Frauen, die selbst Opfer von Upskirting geworden sind. Erkl?rtes Ziel ist es, ?ffentliche Emp?rung ?ber das erfahrene Verhalten und dessen als unzureichend bis fehlend wahrgenommene strafgesetzliche Ahndung zu erregen, welche der Politik als Anlass f?r eine Gesetzgebungsinitiative dienen soll.
So initiierte die Britin Gina Martin, nachdem sie im Juli 2017 auf einem Londoner Festival beobachtet hatte, dass zwei M?nner Fotografien unter ihrem Rock gemacht hatten und die so angefertigten Bilder einander auf dem Mobiltelefon zuschickten, eine anderthalbj?hrige Kampagne zur Schaffung eines einschl?gigen Straftatbestandes.17 Mit Erfolg: Seit April 2019 ist es in England und Wales durch den Voyeurism (Offences) Act verboten, Ger?te unter der Oberbekleidung einer anderen Person ohne deren Einverst?ndnis einzusetzen, um sich oder einem Dritten ? zum Zweck der sexuellen Erregung oder Dem?tigung ? die Betrachtung von Genitalien, Ges?? oder der diese K?rperteile bedeckenden Unterw?sche zu erm?glichen. Verboten ist ferner die Anfertigung einer Bildaufnahme unter entsprechenden Umst?nden und in entsprechender Absicht. Bei Zuwiderhandeln droht eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.18 Dieser Erfolg Martins dient hierzulande der Regiestudentin Hanna Seidel und der Redaktionsassistentin Ida Marie Sassenberg als Vorbild,19 welche gemeinsam f?r eine Strafbarkeit des Upskirting in Deutschland eintreten. Ihre Petition ,,Verbietet #Upskirting in Deutschland"20 ist seit April dieses Jahres 92.137-mal (Stand: 13.10.2019, 15.42 Uhr) unterzeichnet worden und hat regen Widerklang in den Medien gefunden. Im Anschluss an die umfassende Reform des deutschen Sexualstrafrechts aus dem
Jahr 2016,21 die ma?geblich vom Grundsatz ,,Nein hei?t Nein" gepr?gt ist,22 mahnt die Kampagne von Seidel und Sassenberg an, dass die Strafgesetze dem erkennbaren entgegenstehenden Willen des Opfers auch in anderen Zusammenh?ngen (nicht-sexueller Handlungen) Beachtung schenken sollen: Im Verh?ltnis zu den in Frage stehenden voyeuristischen Verhaltensweisen soll sich dieser Wille im Tragen von Oberbekleidung ausdr?cken, d.h. darin, dass eine Person ihre intimen oder sonstigen sexuell konnotierten K?rperteile ungewollten Blicken entzieht, ebenso wie sie diese vor der unbefugten Herstellung von (gegebenenfalls zur Weiterverbreitung23 bestimmten) fotografischen oder filmischen Aufnahmen zu sch?tzen sucht.
Das Anliegen der Petition scheint Geh?r zu finden: Zwischenzeitlich haben die Bundesl?nder Bayern, BadenW?rttemberg, Nordrhein-Westfalen und Saarland einen gemeinsamen Gesetzentwurf f?r eine Initiative des Bundesrats gegen das Upskirting vorgelegt.24 Die Justizministerin von Schleswig-Holstein unterst?tzt diesen Vorsto?.25 Entsprechende Bestrebungen sind in den L?ndern Rheinland-Pfalz und Bremen zu vermerken, deren Regierungen einen Entschlie?ungsantrag gegen das unbefugte Upskirting im Bundesrat eingebracht haben.26 Zuletzt hat Bundesjustizministerin Lambrecht angek?ndigt, dass auch das Bundesministerium f?r Justiz und Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf zur Erfassung des Upskirting im Strafgesetzbuch vorlegen werde.27
II. Die geltende Rechtslage
Bevor man hinterfragt, inwieweit Upskirting und ?hnliche Verhaltensweisen nach geltendem Recht strafbar sind oder ob diesbez?glich ein Handlungsbedarf des Strafgesetzgebers besteht, bedarf es der Hervorhebung, dass man es mit mehraktigen Geschehensabl?ufen zu tun hat, deren Teilakte, wenngleich sie sich in tats?chlicher Hinsicht ?berschneiden k?nnen, anl?sslich der rechtlichen Bewertung zu unterscheiden sind. Diese Teilakte sind
16 So auch BR-Drs. 423/19, S. 4 und 17; vgl. zur Forderung
einer geschlechtsneutralen Formulierung des ? 183 StGB 21 50. St?G v. 4.11.2016, BGBl. I, S. 2460; ausf?hrlich dazu
Wersig/Steinl (djb), Stellungnahme zu weiterem Reformbe- u.a. H?rnle, NStZ 2017, 13; Hoven/Weigend, JZ 2017, 182;
darf im Sexualstrafrecht v. 7.3.2019, S. 9 f., abrufbar unter
Renzikowski, NJW 2016, 3553.
22 Vgl. BT-Drs. 18/9097, S. 22.
(30.9.2019).
23 Der Begriff der Verbreitung wird hier im allgemeinsprach-
17 Abrufbar unter
lichen Sinne verwendet, um ein Verhalten zu beschreiben,
das daf?r sorgt, dass etwas in einem weiteren Umkreis be-
(30.9.2019), Tatschilderung entnommen der Petition.
kannt wird.
18 Sexual Offences Act 2003 Section 67A Subsections 1?4 24 BR-Drs. 443/19; dazu auch BR-PlPr 980, S. 346 ff.
gem. ?nderung durch den Voyeurism (Offences) Act 2019 25 S?tterlin-Waack, Rede anl?sslich der Landtagssitzung am
(Fn. 2).
21.6.2019 zu TOP 38, abrufbar unter
19 Zur Ansto?funktion der Petition von Martin siehe Seidel
im Interview mit Kolosowa, Zeit Campus v. 26.7.2019, ab- holstein.de/DE/Landesregierung/II/Ministerin/Reden/_docum
rufbar unter
ents/190621_LT_Upskirting.html (30.9.2019).
26 BR-Drs. 423/19; dazu auch BR-PlPr 980, S. 346 ff.
heimlich-fotografieren-rock-verbot-straftat (30.9.2019).
27 BT-PlPr 19/112, S. 13743; ferner dazu etwa tagesschau.de
20 Petition abrufbar unter
v. 12.9.2019, abrufbar unter
(30.9.2019).
(30.9.2019).
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erstens das unbefugte Betrachten intimer oder sonsti- und eine sekund?re Viktimisierung durch Dritte an, wie sie in
ger sexuell konnotierter K?rperteile (wie den Intimbe- dieser Form aus den Sexualdelikten bekannt sind.32 Vor die-
reich oder das Ges??), welche die betroffene Person sem Hintergrund k?nnte man denken, dass der Gesetzgeber
durch das Tragen von Oberbekleidung erkennbar den den Wert der sexuellen Selbstbestimmung zu st?rken ver-
Blicken Dritter entzogen hat, unter Verwendung von sucht h?tte, indem er Upskirting und vergleichbare Verhal-
Hilfsmitteln,
tensweisen auch und gerade als Sexualstraftat ahndet. Tat-
zweitens das unbefugte Anfertigen einer Fotografie s?chlich ist dies aber nicht der Fall.
oder Filmaufnahme von solchen K?rperteilen, in de-
nen der T?ter das voyeuristisch Betrachtete perpetu- aa) K?rperliche Ber?hrung
iert, und drittens das unbefugte Zug?nglichmachen der so her-
gestellten Aufnahmen an Dritte.
So sanktioniert der durch das 50. St?G33 neu eingef?gte ? 184i StGB zwar die sexuelle Bel?stigung. Erkl?rter Zweck der Vorschrift ist die Ahndung solcher ? f?r strafw?rdig
1. Strafbarkeit des unbefugten Betrachtens gem?? ?? 184i Abs. 1, 185 StGB?
befundener34 ? Handlungen, welche die in ? 184h Nr. 1 StGB
normierte Erheblichkeitsgrenze nicht ?berschreiten und in der Folge keine sexuelle Handlung darstellen.35 Bestraft werden
Dieser Dreiteilung des Upskirting und vergleichbarer Verhal- nunmehr bereits k?rperliche Ber?hrungen, die nur in sexuell
tensweisen ? in einen voyeuristischen, abbildenden und wei- bestimmter Weise (d.h. sexuell motiviert36) erfolgen und eine
terverbreitenden Teilakt ? folgend, wird nachfolgend zu- bel?stigende Wirkung entfalten.
n?chst der Frage nach der Strafbarkeit des voyeuristischen
Anhaltend erforderlich ist jedoch, dass es bei Tatbege-
Teilakts, umgangssprachlich des ,,Spannens", nachgegangen. hung zu einem Kontakt mit unbekleideten oder bekleideten37
K?rperstellen des Opfers kommt, wobei die Gesetzesbegr?n-
a) Sexuelle Bel?stigung gem. ? 184i Abs. 1 StGB
dung ausdr?cklich einen unmittelbaren Kontakt zwischen
Insoweit richtet sich der Blick eingangs auf die ?? 174 ff. StGB. Eine Behandlung als Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung28 w?rde nicht nur dem Empfinden der Betroffenen entsprechen, wenn man Berichte wie den der
dem K?rper des T?ters und demjenigen des Opfers verlangt (,,Hands on-Delikt").38 Im Regelfall voyeuristischer Verhaltensweisen kommt es zu keiner solchen Ber?hrung, auch nicht zu einer solchen, die durch das zur Betrachtung bzw.
Initiatorin Seidel liest, die nach zweimaliger Erfahrung des
Upskirting unter anderem angibt, sich ,,unfassbar schmutzig
gef?hlt"29 zu haben. Dar?ber hinaus klingen gem?? diesen 32 Zur Neutralisierungstechnik des ,,Denial of the Victim"
Berichten mit Abwertung des Opfers (,,billiges Flittchen"30) (einschlie?lich der Abwertung des Opfers und der Schuldzu-
und Schuldzuweisung an das Opfer (,,selbst schuld, wenn [es] weisung an dasselbe) Sykes/Matza, American Sociological
so einen Rock trage"31) Neutralisierungstechniken von T?tern Review 22 (1957), 664 (668); zum ,,Victim Blaming"
Lembke, Zeitschrift f?r Rechtssoziologie 2014, 253 (263 ff.).
33 50. St?G v. 4.11.2016, BGBl. I, S. 2460, sowie die Nach-
28 Zum Schutzgut der ?? 174 ff. StGB etwa Heger, in: Lack- weise in Rn. 21.
ner/K?hl, Strafgesetzbuch, Kommentar, 29. Aufl. 2018, Vor 34 Reformkommission zum Sexualstrafrecht, Abschlussbe-
? 174 Rn. 1; H?rnle, in: Laufh?tte/Rissing-van Saan/Tiede- richt v. 19.7.2017, S. 308, abrufbar unter
mann (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Leipziger Kommentar, Bd. 6,
12. Aufl. 2009, Vor ? 174 Rn. 28 ff.; Renzikowski, in: udienUntersuchungenFachbuecher/Abschlussbericht_Reform
Joecks/Miebach (Hrsg.), M?nchener Kommentar zum Straf- kommission_Sexualstrafrecht.html (30.9.2019).
gesetzbuch, Bd. 3, 3. Aufl. 2017, Vor ? 174 Rn. 7 ff.
35 BT-Drs. 18/9097, S. 29 f.; erl?uternd Renzikowski/Schmidt,
29 Zitiert aus dem Interview von Seidel mit Kolosowa, Zeit KriPoZ 2018, 325 (327); krit. Fischer, Strafgesetzbuch und
Campus v. 26.7.2019, abrufbar unter
Nebengesetze, Kommentar, 66. Aufl. 2019, ? 184i Rn. 2;
Frommel, in: Kindh?user/Neumann/Paeffgen (Hrsg.), Nomos
heimlich-fotografieren-rock-verbot-straftat (30.9.2019).
Kommentar, Strafgesetzbuch, Bd. 2, 5. Aufl. 2017, ? 184i
30 Zitat von Seidel aus einer Zuschrift in Reaktion auf die Rn. 4.
Petition; nachzulesen bei Zobel, bento v. 26.4.2019, abrufbar 36 BT-Drs. 18/9097, S. 30. Siehe aber auch die Empfehlung
unter
der Reformkommission zum Sexualstrafrecht, Abschlussbe-
richt v. 19.7.2017, S. 309 f., das Merkmal ,,in sexuell be-
rock-zu-fotografieren-ist-in-deutschland-nicht-strafbar-eine- stimmter Weise" zu objektivieren, abrufbar unter
petition-soll-das-aendern-a-52b26cef-3aee-4a49-82b4-
4c15e7391e0a (30.9.2019).
udienUntersuchungenFachbuecher/Abschlussbericht_Reform
31 Bericht der Initiatorin Seidel ?ber die Reaktion des Man- kommission_Sexualstrafrecht.html (30.9.2019).
nes, der sie im Alter von 16 Jahren heimlich unter dem Rock 37 Fischer (Fn. 35), ? 184i Rn. 3; Renzikowski (Fn. 28),
fotografiert habe, zitiert aus ihrem Interview mit Kolosowa, ? 184i Rn. 7.
Zeit Campus v. 26.7.2019, abrufbar unter
38 BT-Drs. 18/9097, S. 30; Ziegler, in: v. Heintschel-Heinegg
(Hrsg.), Beck'scher Online-Kommentar, Strafgesetzbuch,
heimlich-fotografieren-rock-verbot-straftat (30.9.2019).
Stand: 1.8.2019, ? 184i Rn. 3.
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Aufnahme verwendete Ger?t vermittelt wird.39 Den T?tern ist auch ausdr?cklich auf die Kommentierung des Tatbestands
im Gegenteil ?blicherweise an der Heimlichkeit ihres Vorge- exhibitionistischer Handlungen (? 183 StGB) Bezug,44 dessen
hens gelegen, sodass sie k?rperlichen Kontakt mit dem Opfer Verwirklichung seinerseits den Eintritt eines Bel?stigungser-
objektiv meiden (und subjektiv nicht wollen), damit dieses folgs und dieser wiederum eine Wahrnehmung der Tathand-
sein voyeuristisches Tun nicht bemerkt. In der Folge ist das lung durch das Opfer erfordert.45
blo?e, d.h. ber?hrungslose ,,Spannen" bereits mangels Ver-
wirklichung des K?rperlichkeitskriteriums vom Straftatbe- b) Beleidigung gem?? ? 185 StGB
stand des ? 184i StGB nicht erfasst,40 unabh?ngig davon, ob es sich ? wie in den Sachverhalten des Upskirting ? unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln vollzieht und der T?ter das voyeuristisch Betrachtete in einer Fotografie oder Filmaufnahme perpetuiert.
Im Anschluss k?nnte man erw?gen, Erscheinungsformen des ,,Spannens" (mit oder ohne Perpetuierung des Betrachteten in einer Aufnahme) wenigstens als Beleidigung gem?? ? 185 StGB erfassen zu wollen.46 So hat es die fr?here Rechtsprechung verschiedentlich unternommen, sexuell konnotierte
bb) Bel?stigung qua Wahrnehmung
Verhaltensweisen, die nicht unter den Tatbestand eines Sexualdelikts gefasst werden konnten, immerhin f?r eine tatbe-
Vorbehaltlich der (gelungenen oder mindestens gewollten) standliche Beleidigung zu befinden, wobei sowohl eine Her-
Heimlichkeit mangelt es f?r den Eintritt des von ? 184i abw?rdigung des Opfers (in seiner ,,Geschlechtsehre"47) als
Abs. 1 StGB vorausgesetzten Bel?stigungserfolgs au?erdem auch eine Missachtung eines Dritten (z.B. in dessen Ehre als
(d.h. ?ber die mangelnde Urs?chlichkeit einer k?rperlichen Ehegatte48) angenommen wurde.49 In der heutigen Rechtspre-
Ber?hrung hinaus) an einem Opfer, das den unbefugten Blick chung sto?en entsprechende Vorst??e nicht nur, aber gerade
unter seine Oberbekleidung ?berhaupt wahrnimmt und sich ? f?r voyeuristische Verhaltensweisen (einschlie?lich des Up-
vermittelt durch diese Wahrnehmung ? bel?stigt f?hlen k?nn- skirting) auf Ablehnung.
te bzw. nach dem Willen des T?ters bel?stigt f?hlen soll. So
verweist die Gesetzesbegr?ndung zu ? 184i StGB zwar da- aa) Vors?tzliche Kundgabe
rauf, dass im Fall der Begehungsvarianten des ? 177 StGB, einschlie?lich des Handelns unter Ausnutzung bestimmter Situationen gem?? ? 177 Abs. 2 StGB, in der Regel von einer solchen Bel?stigung auszugehen ist.41 Dies sollte jedoch nicht etwa zum Anlass genommen werden, um eine sexuelle Bel?stigung eines das t?terliche Handeln gar nicht bemerkenden Opfers anerkennen zu wollen.42 Sexuelle Bel?stigung hei?t, das Opfer nicht unerheblich in seinem Empfinden zu beeintr?chtigen,43 was dessen Kenntnisnahme von dem zu empfindenden Reiz voraussetzt. Entsprechend nehmen die Materialien zur Auslegung der Bel?stigung i.S.d. ? 184i Abs. 1 StGB
Dies liegt f?r voyeuristische Verhaltensweisen zun?chst darin begr?ndet, dass die Beleidigung ein ,,?u?erungsdelikt"50 ist, d. h. voraussetzt, dass ein Werturteil oder eine unwahre Tatsachenbehauptung gegen?ber einem anderen kundgegeben wird. Kundgabe verlangt eine ?u?erung (im weiteren Sinne), die an einen anderen gerichtet ist und von einem anderen zur Kenntnis genommen und in ihrem ehrr?hrigen Sinne verstanden wird.51 Sobald sich das fragliche Verhalten aber heimlich vollziehen soll, mangelt es mindestens am Kundgabevorsatz des T?ters, der im Gegenteil nicht will, dass ein anderer ? weder das Opfer noch ein Dritter ? seines Verhaltens ?ber-
haupt gewahr wird. In den Regelf?llen des Upskirting und
39 Hinreichend gem?? Fischer (Fn. 35), ? 184i Rn. 3; Ren- anderer Formen des ,,Spannens" wird mithin nicht nur die
zikowski (Fn. 28), ? 184i Rn. 7.
40 So auch Bergh?user, zitiert von Warkentin, FAZ v.
11.8.2019, abrufbar unter
44 BT-Drs. 18/9097, S. 30.
45 H?rnle (Fn. 28), ? 183 Rn. 11; Laufh?tte/Roggenbuck, in:
und-upskirting-immer-noch-in-der-grauzone-
Laufh?tte/Rissing-van Saan/Tiedemann (Fn. 28), ? 183 Rn. 4;
16328332.html?fbclid=IwAR2pFN-
Wolters, in: Wolter (Hrsg.), Systematischer Kommentar zum
MMAZ8wHsWnte1HZZfM8zOZK3xkSCSEEWgu9wv0zXI Strafgesetzbuch, Bd. 4, 9. Aufl. 2017, ? 183 Rn. 5.
yHFAU3wWl4g (30.9.2019); L?w, N?rnberger Nachrichten 46 Zur Frage einer Beleidigung durch das Zug?nglichmachen
v. 24./25.8.2019, S. 6; Lorenz, Stuttgarter Zeitung v. 12.8. der Aufnahmen an Dritte siehe nachfolgend 3. b).
2019, S. 2, abrufbar unter
47 Dazu etwa und vorstehendes Zitat aus BGHSt 8, 357 (358).
48 BGH NJW 1952, 476; vgl. auch BGHSt 7, 129 (130), zur
musikgeschaeft-von-gleichberechtigung-weit-
Missachtung der Ehre des ,,elterlichen Gewalthabers" bei
entfernt.7484ea45-e596-4b6d-8219-
eigenm?chtiger Behandlung des Genitalbereichs eines Kin-
3f64b00a59c0.html?reduced=true (30.9.2019); zwischenzeit- des.
lich ebenfalls BR-Drs. 443/19, S. 7.
49 Zusammenfassend m.w.N. Hilgendorf, in: Laufh?tte/
41 BT-Drs. 18/9097, S. 30.
Rissing-van Saan/Tiedemann (Fn. 28), ? 185 Rn. 28; Valerius,
42 Demgegen?ber ist es im Rahmen des ? 177 Abs. 2 Nr. 1 in: v. Heintschel-Heinegg (Fn. 38), ? 185 Rn. 29?29.1.
StGB unbeachtlich, ob das Opfer die sexuelle Handlung 50 Hilgendorf (Fn. 49), ? 185 Rn. 10; Joecks/J?ger (Fn. 43),
wahrnimmt; H?rnle (Fn. 28), ? 179 Rn. 40; Renzikowski Vor ? 185 Rn. 29, ? 185 Rn. 21 f.; Valerius (Fn. 49), ? 185
(Fn. 28), ? 177 Rn. 67.
Rn. 17.
43 BT-Drs. 18/9097, S. 30; Joecks/J?ger, Strafgesetzbuch, 51 Hilgendorf (Fn. 49), ? 185 Rn. 19; Valerius (Fn. 49), ? 185
Studienkommentar, 12. Aufl. 2018, ? 184i Rn. 4.
Rn. 18?19.
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Zeitschrift f?r Internationale Strafrechtsdogmatik ? zis- 467
Gloria Bergh?user _____________________________________________________________________________________
Strafbarkeit gem?? ? 184i StGB, sondern auch diejenige wegen Beleidigung an der gelungenen oder wenigstens gewollten Heimlichkeit des Vorgehens scheitern.52
bb) Selbstst?ndig beleidigender Inhalt
Fehlen nach der heutigen Rechtsprechung eine Verfolgung des ,,Spannens" als Ehrdelikt.
2. Strafbarkeit des unbefugten Fotografierens oder Filmens gem?? ? 201a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3 StGB?
Einer abweichenden Beurteilung w?ren hingegen noch solche Kann der T?ter wegen des voyeuristischen Teilakts straf-
Sachverhalte zug?nglich, in denen der T?ter sich so verh?lt, rechtlich nicht belangt werden, schlie?t sich die Frage an, ob
dass andere (sei es das Opfer, seien es Dritte) sein Verhalten der zweite Teilakt des Upskirting, das unbefugte Herstellen
wahrnehmen sollen, so beispielsweise, wenn der T?ter das einer Fotografie oder Filmaufnahme, f?r sich genommen
Opfer durch das als solches wahrgenommene Upskirting zu einen tats?chlichen Anhaltspunkt bietet, an den zwar keine
einer Reaktion provozieren will oder vor einem Dritten mit Strafbarkeit wegen sexueller Bel?stigung oder Beleidigung
seinem Tun angibt. Auch in diesen F?llen bed?rfte es aber (s.o.), aber eine solche wegen Verletzung des h?chstpers?nli-
des Nachweises, dass der T?ter das Opfer in seiner Ehre chen Lebensbereichs gem?? ? 201a Abs. 1 StGB gekn?pft
herabw?rdigt. In Wahrung des eigenst?ndigen Unrechtsge- werden kann.
halts des ? 185 StGB gen?gt der Rechtsprechung dabei nicht
bereits die Geringsch?tzung, die der nicht einvernehmlichen a) H?chstpers?nlicher Lebensbereich
Vornahme einer voyeuristischen Handlung anhaften mag. ? 185 StGB ist kein ,,Auffangtatbestand", der es erlauben w?rde, Handlungen allein deshalb zu bestrafen, weil sie der Verwirklichung eines Sittlichkeitsdeliktes nahekommen.53 Damit der Tatbestand verwirklicht ist, muss dem T?terverhalten nach den gesamten Umst?nden vielmehr ein selbstst?ndig beleidigender Inhalt anhaften. Der T?ter muss durch begleitende ?u?erungen oder anderweitig durch sein Verhalten eine herabsetzende Bewertung des Opfers zum Ausdruck bringen, die ?ber die alleinige Vornahme einer sexuellen oder sexualbezogenen Handlung hinausgeht, sich aber aus deren konkreten Art und Weise oder Begleitumst?nden ergeben kann.54 Bejaht wurde dies etwa vom OLG Karlsruhe in einem Fall, in dem der T?ter seinem Opfer auf offener Stra?e entgegengetreten war und w?hrend seines Versuchs, jenem an das Geschlechtsteil zu greifen, ,,macht doch nichts" gesagt hatte.55 Soweit der Nachweis eines solchen selbstst?ndig beleidigenden Verhaltens nicht erbracht werden kann, hindert sein
? 201a StGB sch?tzt den sog. h?chstpers?nlichen Lebensbereich einer Person,56 den die Gesetzesmaterialien mit der Intimsph?re, dem inneren Kern des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts, gleichsetzen. Neben der inneren Gedanken- und Gef?hlswelt mit ihren ?u?erlichen Manifestationen (z.B. in vertraulichen Briefen oder Tagebuchaufzeichnungen) sind hiervon solche Angelegenheiten erfasst, ,,f?r die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht", ob sie nun den Gesundheitszustand, Sachverhalte von Sexualit?t oder Nacktheit im Allgemeinen oder die Benutzung von Toiletten und Umkleiden im Besonderen betreffen.57 Indem der Gesetzgeber einen so abgesteckten h?chstpers?nlichen Lebensbereich garantiert, verschafft er dem Einzelnen einen ,,letzten R?ckzugsbereich", d.h. einen unantastbaren, der Abw?gung entzogenen Bereich menschlicher Freiheit.58
Dabei erf?hrt der Tatbestand des ? 201a StGB jedoch zwei ma?gebliche Einschr?nkungen, die in Sachverhalten des Upskirting und ?hnlicher Verhaltensweisen zum Tragen
kommen: Die Vorschrift schirmt den h?chstpers?nlichen
52 So f?r einen Fall des Upskirting OLG N?rnberg NStZ Lebensbereich nur vor Bildaufnahmen ab und sch?tzt h?chst-
2011, 217 (218); siehe auch schon Bergh?user, zitiert in pers?nliche Angelegenheiten traditionell ? d.h. grunds?tzlich
Lorenz, Stuttgarter Zeitung v. 12.8.2019, S. 2, abrufbar unter (Ausnahmen seit dem Jahr 2015 in ? 201a Abs. 1 Nr. 2
i.V.m. Nr. 3 und 4, Abs. 2 und 3 StGB59) ? in bestimmten
musikgeschaeft-von-gleichberechtigung-weit-
R?ckzugsbereichen, wie sie eine Wohnung oder ein beson-
entfernt.7484ea45-e596-4b6d-8219-
ders gegen Einblick gesch?tzter Raum bilden.60 W?hrend die
3f64b00a59c0.html?reduced=true (30.9.2019); unterdessen
entsprechend BR-Drs. 443/19, S. 7.
53 So ausdr?cklich zum Upskirting OLG N?rnberg NStZ
2011, 217 (217 mit Leitsatz 2, 218 m.w.N.); zum Beobachten 56 Einf?gung der Vorschrift durch das 36. St?G v. 30.7.2004;
auf der Toilette OLG D?sseldorf NJW 2001, 3562 (3563); BGBl. I, S. 2012.
LG Darmstadt NStZ-RR 2005, 140; vgl. au?erdem zur Vor- 57 Sachverhalte von ,,Krankheit, Tod und Sexualit?t"; dazu
nahme sexueller Handlungen BGHSt 36, 145 (149); allg. und vorstehendes Zitat aus BT-Drs. 15/2466, S. 5; K?hl, in:
Fischer (Fn. 35), ? 185 Rn. 11; grunds?tzlich zustimmend Lackner/K?hl (Fn. 28), ? 201a Rn. 3; dazu Heuchemer, in:
Hilgendorf (Fn. 49), ? 185 Rn. 30 f., der i.?. aber auf die v. Heintschel-Heinegg (Fn. 38), ? 201a Rn. 14; Joecks/J?ger
meist gleichzeitige Verletzung des Achtungsanspruchs durch (Fn. 43), ? 201a Rn. 8; Flechsig, ZUM 2004, 605 (609).
ein Sexualdelikt hinweist.
58 Dazu und vorstehendes Zitat aus BT-Drs. 15/2466, S. 5.
54 OLG Karlsruhe NJW 2003, 1263 (1264); BGHSt 36, 145 59 49. St?G v. 21.1.2015, BGBl. I, S. 10; ausf?hrlich dazu
(150); BGH NStZ 1986, 453 (454); NStZ 1992, 33 (34); Busch, NJW 2015, 979. Auf ? 201a Abs. 2 StGB wird anl?ss-
Eisele/Schittenhelm, in: Sch?nke/Schr?der, Strafgesetzbuch, lich der Er?rterung des Zug?nglichmachens der Upskirts und
Kommentar, 30. Aufl. 2019, ? 185 Rn. 4; Joecks/J?ger ?hnlicher Aufnahmen an Dritte eingegangen.
(Fn. 43), ? 185 Rn. 16 f.
60 Vgl. ? 201a Abs. 1 bis 3 StGB i.d.F. des 36. St?G, heute
55 OLG Karlsruhe NJW 2003, 1263 (1264).
normiert in ? 201a Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 StGB; dazu und zum
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ZIS 10/2019 468
Upskirting und ?hnliche Verhaltensweisen _____________________________________________________________________________________
tatbestandliche Voraussetzung einer Bildaufnahme anl?sslich kenhausflur bejaht hat.66 Dar?ber hinaus jedoch bedarf es der
der Besprechung des dritten Teilakts (des Zug?nglichma- ? wenn ggf. auch nur tempor?r bestehenden, so doch ? festen
chens an Dritte) noch n?her er?rtert werden wird, widmen Eingrenzung einer Ausdehnung in L?nge, Breite, H?he,67 was
sich die nachfolgenden Ausf?hrungen dem Merkmal des weder Funktion noch tats?chliche Wirkung eines herk?mmli-
besonders gegen Einblick gesch?tzten Raums.
chen Kleidungsst?cks ist, in dem sich nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch au?erdem keine Person ,,befinden" i.S.v.
b) Gesch?tzte R?ume und Grenzen des Wortlauts
aufhalten kann. Wer Upskirting und vergleichbare Verhal-
Solche besonders gesch?tzten R?ume i.S.d. ? 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB k?nnen nach den Gesetzesmaterialien beispielsweise Toiletten, Saunen, Solarien oder Umkleidekabinen
tensweisen gleichwohl unter den Tatbestand des ? 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB subsumieren wollte,68 verletzte nach gel-
tendem Recht die Wortlautgrenze.
sein.61 Demgegen?ber wird der h?chstpers?nliche Lebensbereich grunds?tzlich (vorbehaltlich der vorangehend unter a) 3. Strafbarkeit des Zug?nglichmachens an Dritte?
genannten Ausnahmen) nicht ber?hrt durch Aufnahmen, die Damit gilt es zuletzt, eine Strafbarkeit wegen des Zug?ng-
in der ?ffentlichkeit angefertigt werden. ?ffentlich zug?ngli- lichmachens der unbefugt erstellten Aufnahmen an Dritte zu
che Orte hat der Gesetzgeber bewusst vom Tatbestand ausge- erw?gen. In diesem Zusammenhang wird auf die vorange-
nommen,62 u.a. deshalb, weil der Einzelne damit rechnen hend im Rahmen des ? 201a StGB vorl?ufig noch offen ge-
m?sse, dort abgelichtet zu werden.63 Die Regelf?lle des Up- lassene Fragestellung eingegangen, ob eine im Einzelfall ggf.
skirting und ?hnlicher Verhaltensweisen ? die sich an Roll- fehlende Identifizierbarkeit der abgebildeten Person auf Up-
treppen, im Supermarkt, in U-Bahnen oder andernorts im skirts und ?hnlichen fotografischen oder filmischen Aufnah-
?ffentlichen Raum ereignen ? sind dem Verbot des ? 201a men den Vorwurf strafbaren Verhaltens hindert.
Abs. 1 StGB somit entzogen:64 Weder Herstellung und ?ber-
tragung der Upskirts noch ? im Anschluss hieran ? das Zu- a) ? 201a Abs. 2 StGB, ? 33 Abs. 1 i.V.m. ? 22 KUG
g?nglichmachen selbiger an einen Dritten k?nnen nach ? 201a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 StGB verfolgt werden, wenn sich das Opfer zum Zeitpunkt der Herstellung oder ?bertragung in keinem Raum befand, auf dessen besonderen Sichtschutz es vertrauen konnte.
Zu einem anderen Ergebnis kann man nach der geltenden Rechtslage auch nicht etwa gelangen, indem man auf eine Vergleichbarkeit, also nur wertungsm??ige Gleichheit der in ? 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB umschriebenen Sachverhalte mit denen des Upskirting verweisen wollte. Denn zwar baut die Frau durch das Tragen eines Rockes in ?hnlicher Weise einen Sichtschutz auf, wie wenn sie sich hinter den Vorhang einer Umkleidekabine begibt. Ungeachtet dessen spricht das Gesetz aber explizit davon, dass die Verwirklichung des Tatbestandes den Eingriff in einen besonders gegen Einblick gesch?tzten ,,Raum" voraussetzt, in dem sich das Opfer zum Zeitpunkt der Tatbegehung ,,befinde[n]" muss. Insoweit hindert eine nur vor?bergehende r?umliche Abgrenzung die
Gem?? ? 201a Abs. 2 StGB wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zug?nglich macht. ?? 33, 22 KUG verbieten unter Strafandrohung, ohne Einwilligung des Abgebildeten ein Bildnis zu verbreiten oder ?ffentlich zur Schau zu stellen. Mit dem Merkmal der Bildaufnahme verlangt ? 201a StGB die M?glichkeit der Identifizierung des abgebildeten Opfers, wenngleich die diesbez?glichen Anforderungen unterschiedlich streng als Identifizierbarkeit durch Dritte69 oder durch das Opfer selbst, das die Bildaufnahmen der eigenen Person zuordnen kann,70 formuliert werden. Aufgrund der notwendigen Eignung zur (in Anlehnung an den ?u?eren Ehrschutz zu konkretisierenden71) Ansehenssch?digung wird man folgerichtig zumindest im Kontext des Abs. 2 auf die Identifizierbarkeit durch Dritte abzustellen haben. Unter einem Bildnis i.S.d. ? 22 KUG wiederum versteht man die
Bejahung des Tatbestands noch nicht, sodass man die Entste-
hung eines Raums sowohl f?r den Fall des Spannens von Handt?chern zwischen vier St?cken am Badestrand65 als auch
f?r das Aufstellen von Sichtschutzst?ndern auf einem Kran-
66 Dazu Fischer (Fn. 35), ? 201a Rn. 8a; Kargl (Fn. 65),
? 201a Rn. 6. 67 Vgl. Duden (Fn. 6), S. 1426 mit Stichwort ,,Raum", Ziffer
1 und 3.
durch das 49. St?G gewandelten Gesetzeszweck Rengier, 68 So noch Flechsig, ZUM 2004, 605 (610): ,,auch der ,auf-
Strafrecht, Besonderer Teil II, 20. Aufl. 2019, ? 31, Rn. 9 f. zeichnende Blick unter den Rock' in der ?ffentlichkeit ge-
61 BT-Drs. 15/2466, S. 5.
h?rt dazu"; diesbez?glich schreibt Bosch (Fn. 65), ? 201a
62 BT-Drs. 15/2466, S. 5.
Rn. 9 von einem ,,kaum verst?ndlichen Interpretationsver-
63 BT-Drs. 15/2466, S. 4; dazu Flechsig, ZUM 2004, 605 suc[h]".
(606).
69 Siehe etwa Eisele, in: Sch?nke/Schr?der (Fn. 54), ? 201a
64 Siehe auch schon Bergh?user, zitiert in L?w, N?rnberger Rn. 7; K?hl (Fn. 57), ? 201a Rn. 4, wobei eine m?gliche
Nachrichten v. 24./25.8.2019, S. 6; ebenso zwischenzeitlich Identifizierung ?ber die abgebildete Umgebung (statt ?ber
BR-Drs. 443/19, S. 8.
pers?nliche Merkmale) ausreichen soll.
65 Zu diesem Beispiel siehe Bosch, in: Satzger/Schluckebier/ 70 BGH NStZ 2015, 391 m.w.N.; Fischer (Fn. 35), ?201a
Widmaier (Hrsg.), Strafgesetzbuch, Kommentar, 4. Aufl. Rn. 5; Rengier (Fn. 60), ? 31, Rn. 16; Kargl (Fn. 65), ? 201a
2019, ? 201a Rn. 9; Kargl, in: Kindh?user/Neumann/Paeffgen Rn. 14 a.E.
(Fn. 35), ? 201a Rn. 6.
71 Eisele (Fn. 69), ? 201a Rn. 39.
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Zeitschrift f?r Internationale Strafrechtsdogmatik ? zis- 469
Gloria Bergh?user _____________________________________________________________________________________
Darstellung einer nat?rlichen Person in einer f?r Dritten ? b) ? 185 StGB
wenn schon nicht f?r den fl?chtigen Betrachter, so doch zumindest f?r einen mehr oder minder gro?en Bekanntenkreis ? erkennbaren Weise, wobei sich die Erkennbarkeit nicht zwingend aus einer Abbildung der Gesichtsz?ge ergeben muss. Hinreichend ist etwa, dass der Abgebildete aufgrund von Merkmalen, die sich aus dem Bildnis ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder dass seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit fr?heren Ver?ffentlichungen erkannt werden kann.72 Demgegen?ber zeichnet sich eine Anzahl von Upskirts aber
Im Anschluss scheidet es in den F?llen mangelnder Identifizierbarkeit auch von vornherein aus, das Zug?nglichmachen der Aufnahmen an Dritte als (selbstst?ndige) Beleidigung verfolgen zu wollen, weil der Tatbestand des ? 185 StGB zu seiner Verwirklichung voraussetzt, dass das Opfer f?r den Adressaten der Kundgabe erkennbar ist, d.h., dass es als beleidigte Person objektiv feststeht oder festgestellt werden kann und f?r den Dritten durch bestimmte Merkmale gekennzeichnet ist.77
dadurch aus, dass auf ihnen nur ein kleiner, gemeinhin nicht unmittelbar sichtbarer und durch besondere Merkmale nicht gekennzeichneter Ausschnitt des menschlichen K?rpers abgebildet ist.73 Werden in Sachverhalten des Upskirting und vergleichbarer Verhaltensweisen allein solche Aufnahmen, auf denen das Opfer nicht erkennbar dargestellt ist, Dritten zug?nglich gemacht, sind also bereits die Voraussetzungen des Bildnisses i.S.d. ? 22 KUG und der (zur Ansehenssch?digung geeigneten) Bildaufnahme i.S.d. ? 201a Abs. 2 StGB nicht gegeben.
Stattdessen bleiben Betroffene in diesen F?llen auf die Geltendmachung einer Verletzung ihres allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts gem?? ?? 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG verwiesen.74 Jedenfalls in Sachverhalten der eigenm?chtigen Verbreitung von Nacktaufnahmen oder pornografischen Bildern bejaht die Rechtsprechung eine solche Pers?nlichkeitsrechtsverletzung unabh?ngig davon, ob die abgelichtete Person erkennbar ist.75 F?r die mutma?liche Mehrzahl unbefugt hergestellter Upskirts, die von
4. Bel?stigung der Allgemeinheit gem?? ? 118 Abs. 1 OWiG
Im Ergebnis stellt man damit fest, dass Upskirting und vergleichbare Verhaltensweisen in einer Vielzahl der F?lle straflos sind, jedenfalls was ihre voyeuristischen und abbildenden Teilakte betrifft. Regelm??ig m?glich bleibt (neben der zivilrechtlichen Geltendmachung einer Verletzung des allgemeinen Pers?nlichkeitsrechts78) die Ahndung als Ordnungswidrigkeit wegen Bel?stigung der Allgemeinheit gem?? ? 118 Abs. 1 OWiG.79
? 118 Abs. 1 OWiG setzt voraus, dass der T?ter eine ,,grob ungeh?rige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu bel?stigen oder zu gef?hrden und die ?ffentliche Ordnung zu beeintr?chtigen". Grob ungeh?rig ist eine Handlung, die sich bewusst nicht in die f?r das gedeihliche Zusammenleben der Rechtsordnung erforderliche Ordnung einf?gt und in einen deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung tritt.80 Erforderlich ist also eine objektiv grobe Verletzung des Minimums an Regeln, ohne deren Be-
Unterw?sche bedeckte intime oder sonstige sexualbezogene
K?rperteile zeigen, m?sste man die sexuelle Konnotation dieser Bilder bem?hen, um eine entsprechend enge Verbindung zur Intimsph?re herzustellen, wie sie f?r Nacktaufnahmen (im eigentlichen Sinne) ausdr?cklich angenommen worden ist.76
heit sei, ob zumindest Geschlechtsorgane oder Ges?? unbekleidet sind. Demgegen?ber K?hl (Fn. 57), ? 201a Rn. 9b m.w.N.; Fischer (Fn. 35), ? 201a Rn. 27 (jeweils zu ? 201a Abs. 3 StGB): Badekleidung oder Unterw?sche mit Nacktheit gleichsetzend.
77 Vgl. BGHSt 9, 17 (18 f.), zur Beleidigung durch Weiterga-
72 Vgl. BGH NJW 1979, 2205; Prinz/Peters, Medienrecht, be von Aktlichtbildern; Eisele/Schittenhelm (Fn. 54), ? 185
1. Aufl. 1999, Rn. 827; Slizyk, Beck`sche Schmerzensgeldta- Rn. 9; Hilgendorf (Fn. 49), ? 185 Rn. 10 a.E.; Regge/Pegel,
belle 2019, Systematische Kommentierung, 15. Aufl. 2019, in: Joecks/Miebach (Hrsg.), M?nchener Kommentar zum
Rn. 209.
Strafgesetzbuch, Bd. 4, 3. Aufl. 2017, ? 185 Rn. 30; jeweils
73 Vgl. schon Bergh?user, zitiert in L?w, N?rnberger Nach- m.w.N.
richten v. 24./25.8.2019, S. 6; mittlerweile auch BR-Drs. 78 Zur Frage der Pers?nlichkeitsrechtsverletzung vgl. aus der
443/19, S. 9.
Rspr VG M?nchen BeckRS 2009, 48325; VGH M?nchen
74 Allgemein zum allgemeinen Pers?nlichkeitsrecht als ,,Auf- BeckRS 2009, 43260 mit Rn. 9 ff.; VGH Mannheim NVwZ-
fangtatbestand" im Verh?ltnis zu ? 22 KUG siehe Specht, in: RR 2008, 700 (701).
Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 6. Aufl. 79 Zur Anwendung des ? 118 Abs. 1 OWiG auf Sachverhalte
2018, ? 22 KUG Rn. 5, Vor ? 22 KUG Rn. 3.
des Upskirting siehe VG M?nchen BeckRS 2009, 48325;
75 BGH NJW 1974, 1947 (1948 f.); LG Duisburg BeckRS VGH M?nchen BeckRS 2009, 43260; ferner Wersig/Steinl
2017, 106861 mit Rn. 29; LG Frankfurt a.M. BeckRS 2014, (djb), Stellungnahme v. 11.7.2019, S. 1, abrufbar unter
19319 (zu einem Fall des ,,Sexting"); LG Frankfurt a.M., Urt.
v. 19.1.2006 ? 2/03 O 457/05 mit Rn. 14 (juris); dazu Specht (30.9.2019).
(Fn. 74), ? 22 KUG Rn. 6, Vor ? 22 KUG Rn. 3; Prinz/Peters 80 BGHSt 13, 241 (244); OLG Karlsruhe NJW 1970, 64 (je-
(Fn. 72), Rn. 827 a.E., 875; v. Strobl-Alberg, in: Wenzel, Das weils zur grob ungeb?hrlichen Handlung i.S.d. ? 360 Abs. 1
Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Nr. 11 StGB a.F.); AG G?ttingen NJW 1983, 1209 (1210);
Kap. 7 Rn. 16; Slizyk (Fn. 72), Rn. 219.
zusammenfassend Senge, in: Mitsch (Hrsg.), Karlsruher
76 Vgl. zu ? 201a (Abs. 3) StGB BR-Drs. 127/14, S. 15; Eise- Kommentar zum Gesetz ?ber Ordnungswidrigkeiten, 5. Aufl.
le (Fn. 69), ? 201a Rn. 47: Ma?gebliches Indiz f?r die Nackt- 2018, ? 118 Rn. 6.
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ZIS 10/2019 470
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